— 180 — 2. Im Muster 1 ist in der auf der ersten Seite befindlichen Fußnote ein- zufügen zwischen den Worten „Italien“ und „Monaco“: „Luxemburg“, und zwischen den Worten „Rußland"“ und „Spanien“: „Schweden, die Schweiz“. 3. Die im Reichs-Gesetzblatt 1910 Seite 650, 651 über der Umrandung vorgesehenen Seitenzahlen des Musters 1: 22 und 23 ändern sich nach Maßgabe der Zahl der nach dem Hinzutritt Luxemburgs, Schwedens und der Schweiz zusammenzustellenden Einlageblätter. Berlin, den 6. April 1911. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. . (Nr. 3875.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 10. April 1911. D. Bundesrat hat beschlossen, unter Aufhebung der Ziffer 2 der Bekannt- machung vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 375), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, die Bestimmungen unter Nr. I A Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211), betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen, wie folgt, abzuändern: 3. die verschiedenen Sorten folgender handhabungssicherer schwarzpulver- ähnlicher Sprengpulver: a) Petroklastit oder Haloklastit, b) Cahücit I) Castroper Sprengsalpeter, d) Praeposit, wenn sie sich unter dem Einfluß von Stoß, Reibung oder Entzündung nicht gefährlicher erweisen, als Sprengsalpeter von folgender Zusammen- setzung: 75 Prozent Natronsalpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent Braunkohle.“ Berlin, den 10. April 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrag: Richter. Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poskanfstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.