— 189 — § 7. Elsaß-Lothringen erhält nach dem Abschluß jedes Rechnungsjahrs behufs Zuführung an die Gemeinden, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte der von der Reichs- eisenbahnverwaltung für Rechnung des Reichs betriebenen Eisenbahnen befindet, aus den Erträgnissen dieser Eisenbahnen einen Anteil in Höhe von fünf vom Hundert des rechnungsmäßigen Überschusses, mindestens jedoch zweihunderttausend Mark. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, denen ohne die Vor- schrift im §& 6 Abs. 4 ein Anspruch auf Zuschuß gegen das Reich zustehen würde, vorweg zu bedenken. Bei der Ermittelung des rechnungsmäßigen Überschusses nach Abschluß jedes Rechnungsjahrs ist unter die Ausgaben eine 3½ prozentige Verzinsung des sich für den Jahresdurchschnitt ergebenden Anlage= und Erwerbskapital der Reichs- eisenbahnen nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen. Die Feststellung des rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt all- jährlich endgültig durch den Reichskanzler. Über die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden trifft die Gesetzgebung Elsaß-Lothringens Bestimmung. § 8. Das Recht auf Gebühren und Beiträge (6 1) sowie auf Steuern (§ 3) erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahrs, das auf das Rechnungsjahr folgt, in welchem die Forderung entstanden ist. Der Anspruch auf den Zuschuß (§ 6) erlischt, falls er nicht bis zum Ab- lauf des Rechnungsjahrs geltend gemacht ist. § 9. v Als Rechnungsjahr gilt im Sinne der §§ 6 und 8 das Rechnungsjahr des Forderungsberechtigten, im übrigen das Rechnungsjahr des Reichs. § 10. Sovweit dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, gelten für die Veranlagung und Einforderung der durch das Gesetz begründeten Abgabe= und Zuschußver- pflichtungen des Reichs sowie für die Rechtsmittel gegen die Heranziehung des Reichs die in den einzelnen Staaten für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften. Im Falle der Einforderung eines Zuschusses gemäß § 6 beträgt die Rechts- mittelfrist, falls sie nach diesen Vorschriften nicht länger ist, drei Monate. § 11. Diejenigen Gemeinden, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910 Steuern von Einkommen aus Grundbesitz gezahlt hat, sind berechtigt, diese Steuern in gleicher Höhe bis zum 1. April 1921 weiter zu erheben. Reichs- Gesetzbl. 1911. 38