— 190 — 12. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1911 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt der & 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts- verhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer Reichsverwaltung bestimmten Ge- genstände vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), soweit er sich auf die Befreiung des Reichs von Steuern bezieht, außer Kraft. Die im § 7 vorgeschriebene Überweisung erfolgt erstmalig im Jahre 1911 nach dem Abschluß des Rechnungsjahrs 1910. Insoweit nach diesem Gesetze Truppenteile von Abgaben befreit sind, gelten diese Befreiungen auch für die außerhalb Bayerns stehenden bayerischen Truppenteile. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Achilleion, den 15. April 1911. (I. S.) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Wermuth. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.