— 225 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. Nr. 29. Inhalt: Gesetz über die Verfassung Elsaß= Lothringens. S. 226. — Gesetz über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtags für Elsaß-Lothringen. S. 234. (Nr. 3897.) Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel I. In die Reichsverfassung wird als Artikel 6 a folgende Vorschrift eingestellt: Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vor- schriften im Artikel II § 1, § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in Kraft sind. Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidial- stimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung. Elsaß Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7 und 8 als Bundesstaat. Artikel II. Elsaß-Lothringen erhält folgende Verfassung: SI. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt der Kaiser aus. 82. An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. Reichs-Gesehbl. 1911. 48 Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1911.