— 227 — zuerst der zweiten Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt. Im Etatsentwurfe nicht vorgesehene Ausgaben oder Erhöhungen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Landes- regierung vorgeschlagenen Summe können von der zweiten Kammer ohne Zu- stimmung der Regierung in den Etat nicht eingesetzt werden. « Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur erhoben werden, soweit sie in den Haushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze an- geordnet sind. Nach dem Ablauf eines Etatsjahrs bleibt die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des neuen Etatsgesetzes ermächtigt, Schatzanweisungen aus- zugeben, soweit die Einnahmen aus den auf besonderen Gesetzen beruhenden Steuern und Abgaben nicht ausreichen, um die rechtlich begründeten Verpflich- tungen der Landeskasse zu erfüllen, Bauten, die auf Grund eines dem Landtag vorgelegten und von ihm genehmigten Bauanschlags ausgeführt werden, fort- zusetzen und die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und fortzuführen. g 6. Der ersten Kammer gehören als Mitglieder an: I. die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistumsverweser, der Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Augsburgischer Konfession, der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts zu Colmar; II. ein Vertreter der Kaiser-Wilhelms-Universität Straßburg, den das Plenum der Universität unter denjenigen ordentlichen Professoren wählt, welche zum Halten von Vorlesungen und zur Übernahme von Universitätsämtern verpflichtet sind, ein Vertreter der israelitischen Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Gemeinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den Handelskammern zu Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen gewählter Vertreter, je zwei vom Landwirtschaftsrat aus im Hauptberuf in der Landwirt- schaft tätigen Personen der Bezirke Oberelsaß, Unterelsaß und Lo- thringen gewählte Vertreter, deren je einer aus jedem Bezirke bäuer- licher Kleinbesitzer sein muß, zwei von der Handwerkskammer zu Straßburg gewählte Vertreter; III. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernennt. Die Zahl der vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder nicht über- steigen. 48“