— 228 — Die Wahlen der unter II. genannten Mitglieder sind nach Maßgabe einer zu erlassenden Kaiserlichen Wahlordnung vorzunehmen. Wählbar sind nur Reichsangehörige- . die in Elsaß-Lothringen ihren Wohnsitz haben und mindestens 30 Jahre alt sind. Zu den unter II. genannten Mitgliedern treten drei Vertreter des Arbeiter- standes hinzu, sobald durch Reichs= oder Landesgesetz eine Arbeitervertretung ge- schaffen ist, der die Wahl dieser Vertreter übertragen werden kann. Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ablauf dieser Frist erlischt sie mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung sowie durch die Auflösung der ersten Kammer. § 7. Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit ge- heimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. § 8. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf Jahren neu gewählt. Die allgemeinen Wahlen finden gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete an einem Tage statt, der durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und im Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen bekannt gemacht wird. Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der allge- meinen Wahlen fünf Jahre verflossen sind. § 9. Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Landtagsmitglieder entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu seiner Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts. Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen auf sich vereinigt hat. Der Ein— spruch ist binnen vierzehn Tagen nach der amtlichen Feststellung des Wahl- ergebnisses bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl ihrer Mit- glieder vorzulegen. Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Mit- gliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 bezeichnete Gericht auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied angehört.