— 254 — § 3. « Hat das Konsulat seinen Amtssitz in dem Hafen, den das Schiff anläuft, so hat der Schiffsführer außerdem, sobald der Aufenthalt des Schiffes daselbst die Dauer von 48 Stunden überschreitet, dies dem Konsulat unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden. Sofern es ohne Verzögerung der Abreise des Schiffes geschehen kann, hat er dabei die Musterrolle vorzulegen. Muß der Schiffsführer von vornherein mit einem mehr als 48 stündigen Aufenthalte rechnen, so hat er die Musterrolle zugleich mit der gemäß § 1 zu er- stattenden Meldung vorzulegen. Einer weiteren Meldung bedarf es alsdann nicht. Die Musterrolle wird in jedem Falle von dem Konsulate tunlichst bis zur Abfahrt aufbewahrt. Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den in Abs. 2) 3 gegebenen Vorschriften zuzulassen. ç § 4. Die Vorschriften des § 3 finden keine Anwendung auf Schiffe, welche den Hafen nur in Ballast anlaufen und wieder verlassen oder welche den Hafen wegen Sturm, Haverei, Kriegsgefahr usw. als Nothafen anlaufen und nur als solchen benutzen. § 5. Entspricht die Meldung nicht den Bestimmungen des § 2 oder ist die Vor- legung der Musterrolle entgegen den Bestimmungen des § 3 unterblieben, so hat der Shiffsführer auf Erfordern des Konsulats unverzüglich die Meldung zu ver- vollständigen oder die Musterrolle nachzureichen. § 6. Der Schiffsführer, welcher den Vorschriften in § 1, § 3 Abs. 1 und 85 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Mark bestraft. § 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1911 an Stelle des Gesetzes, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 25. März 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 181) und der dazu erlassenen Kaiserlichen Verordnung, be- treffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 28. Juli 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Hamburg' den 18. Juni 1911, an Bord Meiner Yacht „Hohen- zollern“. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg.