— 255 — (Nr. 3909.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisen- bahn-Verkehrsordnung. Vom 26. Juni 1911. Ar Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage) wie folgt, ergänzt und geändert: Nr. la. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. a) Ammoniak-= salpetersprengstoffe. 1. Der mit „Walsroder Sicherheits-Sprengstoff A“ beginnende Absatz wird efaßt: * Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buch- staben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, mindestens 0)8 Prozent Vaseline und mindestens 4 Prozent Mehl, auch mit Zusatz von Kochsalz). 2. In dem mit „Gelatine-Astralit““ beginnenden Absatz wird der Schluß hinter dem Worte „Pflanzenmehlen“ gefaßt: und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitro-= naphthalin oder Nitrotoluolen — hiervon höchstens 4 Prozent Tri- nitrotoluol —). 3. Es wird eingeschaltet: a) Hinter dem mit „Asträlit Ia“ beginnenden Absatz: Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 15 Prozent Tri- nitrotoluol oder aromatischen Binitro= und Mononitroverbin= dungen und von höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Neo--Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Planzenmehlen und höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro= oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniak-= salpeter teilweise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von diesem höchstens 8 Prozent — ersetzt sein darf). b) Hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz: Teutonit (Gemenge von mindestens 70 Prozent Ammoniak- salpeter, von Getreide= oder Kartoffelmehl, von höchstens 5 Prozent Oinitrochlorhydrin und höchstens 15 Prozent aromatischen Mono= oder Dinitroverbindungen, auch mit Zusatz von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). Ur. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs. (a) f wird der letzte Satz gefaßt: Trockener Hundekot und trockener Taubendünger dürfen auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 55“