— 256 — 2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. wird am Ende des Abs. (s) hinzugefügt: Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vor- schrift unter A. (2) f letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 26. Juni 1911. Das Reichs-Eisenbahnamt. In Vertretung: Petri. — — (Nr. 3910.) Bekanntmachung, betreffend Schaffung von Rayons. Vom 28. Juni 1911. Auf Grund des 8 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund— eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs- Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß eine Erweiterung der Befestigungen am Kaiser Wilhelm-Kanal und die Schaffung von Rayons hierfür in Aussicht genommen ist. Berlin, den 28. Juni 1911. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. — (Nr. 3911.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen. Vom 28. Juni 1911. A. Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende weitere Ergänzungen der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen beschlossen: 1. Zum IV. Abschnitt. Sicherung gegen Untergehalt. (Zu § 23.) I. Für Kalisalze, die zum Verbrauch in der inländischen Landwirtschaft dienen sollen, gelten die folgenden unter 1 bis 5 aufgeführten Bestimmungen: 1. Der Kaliwerksbesitzer hat spätestens am Tage nach dem Abgang jeder Sendung dem Empfänger den gewährleisteten Gehalt an reinem Kali, und zwar bei den Gruppen I bis III des § 20 des Gesetzes in ganzen Prozenten mitzuteilen.