310 Nummer * Zollsatz des deutschen * für 1 Doppelzentner Benennung der Gegenstände für Zentner“ Tarifs Mark gleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt: im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Fest- meter 1,20 „ 2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen. 89 Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet 0,40 aus 96 Torffrei aus 111 Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereite. 20 aus 115 Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: Teichkarpfen, lebende frei Anmerkung. Die zollfreie Zulassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von zuständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile be- halten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe zur Aus- stellung dieser Zeugnisse zuständig sein sollen. andere Fische als Karpfen frei aus 122 Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekoccht: frei " i . für 1 Doppel. aus 123 Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder einge- seentner Rehgenicht salzen, auch von der Kruste befrite 65 aus 133 Milch und Rahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert; Buttermilch und Mollen «........................... frei für 1 Doppel- zentner 134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalh)z 20