— 314 — b Nummer des deutschen Zolltarifs 8 — · . al 58 Benennung der Gegenstände für Doppelzentner“ Mark gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, in den vor- hergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt. frei Anmerkung. Unter Nr. 234 fallen auch rohe oder bloß roh behauene Bau= oder Werksteine. Unter bloß roh behauenen Steinen werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit dem Zwei. spitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel zeigen, wie solche erfolgt, um von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn zur Ver- sendung geeignet zu machen. Der Umstand, daß Steine der in Absatz 1 bezeichneten Art auch ohne weitere Bearbeitung in den Steinschleifereien oder zu Bauzwecken verwendbar sind, bleibt bei der Tarifierung außer Betracht. Unter Nr. 234 fallen auch die mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel für Steinschleifereien roh vorgearbeiteten Blöcke aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen, auch wenn sie infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine regelmäßige Form (geebnete, d. i. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen befreite Flächen, regelmäßig verlaufende Kanten usw.) aufweisen. Die Gewährung der Zollfreiheit kann von dem Nachweis der Verwendung abhängig gemacht werden. aus 243 Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rück- stand von der Pechbereitung), pechartige Rückstände von der Destillation der Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken) Torfteer, Holzteer und Dagget (Daggert, Birkenternr frei 289 Atznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Atzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilaug)n)n) 3,50 293 Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln ein- gehend frei aus 309 Essigsäuresalze (Azetate), ausgenommen Kalziumgzetat (essigsaurer und holzessigsaurer Kalk), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, . sowie Azetonöl....................................... frei