Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs — 326 — — — —„ — ......———————.—.--—-= —. Benennung der Gegenstände Zollsatz für 1 Doppel= zentner Mark rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder darüber; andere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes -..................... Anmerkungen zu Abschnitt 14 des allgemeinen Tarifs. 1. Im Gegensatze zu Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige Tonkörper zu behandeln, bei welchen sowohl die Länge als auch die Breite mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkommt. Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuer- festen Platten von den feuerfesten Steinen. Tonwaren, die durch Jusammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen hergestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern ver- sehen sind, werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig ver- gollt. (aus Abschnitt 17 A) Eisen und Eisenlegierungen: Rohluhpen Rohschienen; Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in * Anmerkungen. 1. Rohluppen und Rohschienen, nicht über 12 Zentimeter lang, zum Um- schmelzen werden mit 1 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. Unter Knüppeln werden gewalzte, nicht gerichtete (adjustierte) Stäbe von mindestens 30 Millimeter Dicke mit verschiedenen Ouerschnittsformen, meist aber von quadratischer, rautenförmiger oder flacher Form mit mehr oder weniger abgerundeten Kanten verstanden. Hierher gehören auch die sonst als Knüppel zu bezeichnenden Stäbe, welche beim Walzprozeß eine gerade Richtung bekommen haben oder welche aus den Walzen zwar mit Biegung herauskommen, aber sofort durch Holzklotzschläge in tunlichst gerade Richtung gebracht werden. Stäbe von rundem Querschnitt mit einer Dicke von mindestens 60 Millimeter, zur Herstellung von Röhren eingehend, werden unter Uberwachung der Verwendung als Knüppel behandelt. Beizen, Anfeilen, Meißeln und Fräsen zum wecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bleiben bei Waren der Nr. 781 für die Tarifierung außer Betracht. 0,50