—. — 364 — Nummer Ver- des » schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Lollsatz allgemeinen maßstab rifs Kronen Ore Ermittlung des zulässigen Prozentgehalts an Seide wird bei Fäden teilweise aus Seide nur das Gewicht der in diesen Fäden enthaltenen Seide zugrunde gelegt. Anmerkung zu den Nru. 342 bis 346 des all- gemeinen Tarifs. Ein Gewichtsabzug wird gewährt für solche auf Brettern befestigte Eisengestelle mit Haken, worauf gewisse Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe zum Schutze während der Beförderung aufgehakt werden. Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: 347 Felbel-, Plüsch- und Samtbänder aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Spinnstossen! kg 6 — anderer Art: 348 und aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 349 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Bänder aus Ganz- seddddizi— t 6 — aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Bänder aus Halbseide) * 3 — Anmerkung. Zu den Bändern gehören außer den eigentlichen Bändern, d. h. den auf dem Bandstuhl her- gestellten Geweben mit Kette und Einschlag, auch soge- nannte künstliche Bänder, bestehend aus in Bandform ge- ordneten, längslaufenden und zusammengeklebten Spinn= asern oder Garnen sowie in Bandform von höchstens 0 cm Breite geschnittenen Geweben, mit Ausnahme von Spitzengeweben und Tüll. Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch wenn sie muster- gewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als Bänder verzgollt.