Nummer des schwedischen allgemeinen Tarifs — 382 — Benennung der Gegenstände Ver- zollungs- maßstab Sollsatz Kronen Ore 493 494 495 496 497 anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, darunter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch ab- gepaßt, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.: gebleicht oder einfarbig: im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m im Geviert4:⅛ im Gewichte von weniger als 100 g auf 1m. im Gevirt::t gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt: im Gewichte von 100 g oder darüber auf 1 m im Geviert:: im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m im Gevirtt:: Anmerkung zu den Nru. 475 bis 491 des all. emeinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der Wedant leichartig ist, die aber durch fareige Ketten- oder Einschlacchäden entstandene Streifen oder Vierecke auf- weisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt. Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: Zwirngardinengewebe von mindestens 50 cm Breite und schlichter (nicht mit Mustern gewebter) Tüll andererr c0ctti.. Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt. Anmerkung. Waren, die wegen ihrer sonstigen Be- schaffenheit als Bänder zu behandeln sind, werden, auch wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten persehen sind, als Bänder vergollt. □ 15 40 40 65 50