Nummer des schwedischen gemeinen rifs — 388 — Benennung der Gegenstände Ver- zollungs-. maßstab Lollsatz Kronen Ore 514 520 521 522 Näh- und andere Arbeiten, nicht besonders ge- nannt, aus Gespinstwaren; Hüte (Nr. 514 bis 582). Gespinstwaren, zugeschnitten oder ausgestanzt, aber ohne Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders ge- nannt; ferner Gespinstwaren, gesäumt oder mit Kanten- band versehen, aber ohne andere Näharbeit, im allge- meinen Tarif nicht besonders genannt: wie die Gespinst- waren, woraus sie hergestellt sind, mit einem Zuschlag von 10 v. H. des Zollbetrags. Anmerkung 1. Zu den gesäumten und mit Kanten- band versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden auch solche gerechnet, die in unmittelbarem Zusammen- hange mit dem Saume eine einfache Hohlnaht haben. Anmerkung 2. Solche zugeschnittene oder aus- eschnittene Gespinstwaren, bei deren Zuschneiden augen- scheinlich Abfälle nicht entstanden sind, werden wie die Gewebe behandelt, woraus sie hergestellt sind, ohne Er- höhung. Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- und Armelschürzer sowie andere derartige Gegenstände; auch Teile dazu aus Gespinstwaren: aus Goldgespinstwartten aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern oder Schnüren, worin Seide enthalten ist... anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren auptbestandteil aus elastischen Bändern oder chnüren besteht, worin keine Seide enthalten ist