— —— - —— — 476 — C. Besondere Erfordernisse. 3. Bremser. () a) Dreimonatige Beschäftigung im Dienste eines Stations., Rangier-, Güterboden= oder Werkstättenarbeiters oder sechsmonatige Beschäf- tigung bei der Bahnunterhaltung, « 5. Schaffner. (13) Dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienst und zehntägige Ausbildung in einer Werkstätte in den für den Schaffnerdienst in Betracht kommenden Arbeiten. Die dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienste kann auf eine dreiwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung oder eine dreimonatige im Dienste eines Stations-, Rangier-, Güterboden= oder Werkstättenarbeiters vorausgegangen ist. 7. Rangiermeister. (60) Sechsmonatige Beschäftigung im Rangierdienste. Bem. Beamte, die die Befähigung als Fahrdienstleiter für den Bahnhofdienst, Aufsichtsbeamter, Vorsteher oder Aufseher eines Bahnhofs — C. 14)/ 15, 16 und 17 — besitzen, können die Verrichtungen des Rangiermeisters wahr- nehmen, auch wenn sie die Anforderung an die praktische Ausbildung — Ziffer (9) — nicht erfüllt haben. Bei einfachen Verhältnissen können die Verrichtungen des Rangiermeisters auch dem Zugführer übertragen werden. 14. Fahrdienstleiter für den Bahnhofdienst und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen. (10) a) Dreimonatige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung, nachdem die Befähiging zum Weichensteller nach- gewiesen ist, oder b) elfmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung. 14 a. Fahrdienstleiter für den Streckendienst. (1) bis (e) die unter 14 Ziffer (1), (3) bis (e) und (3) bezeichneten Erfordernisse. (7) Vierwöchige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahr- dienstleitung, nachdem die Befähigung zum Weichensteller nachgewiesen ist. 16. Vorsteher mittlerer Bahnhöfe. (14) Elfmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung. Berlin, den 10. Juli 1911. Der Reichskanzler. von Bethmann Hollweg. Der Bezug des Reichs-Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.