— 517 — 2. Zusammensetzung. § 39. Der Leiter der unteren Verwaltungsbehörde ist der Vorsitzende des Versicherungs- amts. Es werden ein oder mehrere ständige Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt. Zum Stellvertreter kann bestellt werden, wer durch Vorbildung und Erfahrung auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung geeignet ist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts, soweit nicht die ständigen Stellvertreter nach Landesrecht wie die höheren Verwaltungsbeamten bestellt werden. Ist das Versicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so bestellt die Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindeverband, dessen Bezirk den des Ver- sicherungsamts umfaßt. Wo das Landesgesetz für die Wahl höherer gemeindlicher Beamten eine Bestätigung vorschreibt, gilt es auch für die Bestellung der Stell- vertreter des Vorsitzenden des Versicherungsamts. § 40. In den vom Gesetze bestimmten Fällen sind als Beisitzer des Versicherungsamts Versicherungsvertreter beizuziehen. Sie werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und aus Versicherten entnommen. g 41. Ihre Zahl beträgt zusammen mindestens zwölf; sie kann vom Versicherungs- amte mit. Genehmigung des Oberversicherungsamts sowie von diesem nach Anhören des Versicherungsamts erhöht werden. · Ein Versicherungsvertreter darf nicht zugleich besoldeter Beamter des Ver— sicherungsamts oder Versicherungsvertreter bei einem anderen Versicherungsamt oder Beisitzer bei einem Oberversicherungsamt oder nichtständiges Mitglied des Reichs- oder eines Landesversicherungsamts sein. « §42. Die Vetsicherungsvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern der Kramken- kassen gewählt, die im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mit— glieder haben. An der Wahl nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 1. knappschaftlichen Krankenkassen, 2. Ersatzkassen, 3. Seemannskassen und anderen obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten zur Wahrung ihrer Rechte, soweit sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens fünfzig Mitglieder haben; die Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirkes des Versicherungsamts seßhaften Kassen außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter recht- zeitig anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. Reichs. Gesezbl. 1911. 91