— 519 — § 48. Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfallver- sicherung beteiligt sein. § 49. Die Versicherungsvertreter sollen mindestens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungsamts selbst oder nicht über zehn Kilometer entfernt wohnen oder be- schäftigt sein. Bei der Wahl sollen die hauptsächlichen Erwerbszweige, insbesondere die Land- wirtschaft, und die verschiedenen Teile des Bezirkes berücksichtigt werden. Die oberste Verwaltungsbehörde kann darüber Besonderes oder Abweichendes be- stimmen. § 50. Die §§ 16, 17, 22 gelten entsprechend; jedoch beschließt über die Zulässigkeit anderer Ablehnungsgründe das Versicherungsamt. Solange und soweit keine Wahl zustande kommt oder die Gewählten die Dienstleistung verweigern, beruft der Vorsitzende des Versicherungsamts Vertreter aus der Zahl der Wählbaren. § 51. Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Vorsitzenden des Versicherungsamts mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark bestraft werden. Das Versicherungsamt kann einen Vertreter von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 9 52. Werden von einem Versicherungsvertreter Tatsachen bekannt, die seine Wähl- barkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt der Vorsitzende ihn seines Amtes. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 653. Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer ersten Dienst- leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfalle bis zu einhundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nach- träglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. g 54. Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das Versicherungsamt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. 91°