— 520 — Daneben gewährt es den Versichertenvertretern Ersatz für entgangenen Arbeits- verdienst oder statt dessen einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pausch- betrag kann es auch den Vertretern der Arbeitgeber zubilligen. Die Pauschbeträge bedürfen der Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). § 55. Das Versicherungsamt kann den Vertretern als seinen Vertrauensmännern bestimmte Amtshandlungen auftragen. 3. Ausschüsse. § 56. Jedes Versicherungsamt bildet einen oder mehrere Spruchausschüsse für die Sachen, die dieses Gesetz dem Spruchverfahren überweist. Der Spruchausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und je einem Versicherungsvertreter der Arbeitgeber und der Versicherten. § 57. Jedes Versicherungsamt bildet einen Beschlußausschuß für die Sachen, die dieses Gesetz dem Beschlußverfahren überweist. Der Beschlußausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Versicherungsamts und zwei Versicherungsvertretern. Von diesen wählen die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten je einen nebst mindestens je einem Stellvertreter aus ihrer Mitte in getrennter Wahl nach einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre. § 58. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wieweit das Versicherungsamt technische staatliche und gemeindliche Beamte seines Bezirkes als. Beiräte mit beratender Stimme zum Beschlußverfahren zuziehen darf. 4. Kosten. 3 59. Sämtliche Kosten des Versicherungsamts trägt der Bundesstaat. Ist das Ver- sicherungsamt bei einer gemeindlichen Behörde errichtet, so trägt sie der Gemeinde- verband, dessen Bezirk den des Versicherungsamts umfaßt. Ist ein Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Verwaltungsbehörden gemeinsam errichtet, so bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde die Kostenverteilung. Die Versicherungsträger haben die in Spruchsachen (§§ 1591 bis 1674) ent- stehenden Barauslagen des Verfahrens mit Ausnahme der Bezüge der Versicherungs. vertreter zu erstatten, soweit die Barauslagen nicht nach Abs. 3 zu erstatten sind. In die Kasse des Bundesstaats oder des Gemeindeverbandes (Abs. 1) fließen die Geldstrafen nach § 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) § 1577 Abs. 1, § 1617 Abs. 1,