– 528 – Der Beschlußsenat besteht aus dem Präsidenten, einem Direktor oder einem Senatspräsidenten als Vorsitzendem, einem vom Bundesrate gewählten nichtständigen, einem ständigen Mitglied, einem Arbeitgeber und einem Versicherten. An Stelle des vom Bundesrate gewählten kann ein ständiges Mitglied treten. § 101. Das Reichsversicherungsamt bildet den Großen Senat für die Aufgaben, die diesem das Gesetz zuweist. Der Große Senat besteht vorbehaltlich einer Verstärkung nach § 1718 Abs. 2 aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, zwei vom Bundesrate gewählten Mit- gliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten, zwei Arbeitgebern und zwei Versicherten. § 102. Sind alle vom Bundesrate gewählten Mitglieder des Reichsversicherungsamts verhindert, so werden statt ihrer ständige Mitglieder zugezogen. Die übrigen Mitglieder des Großen Senats und mindestens je zwei Stell- vertreter werden nach näherer Bestimmung der Kaiserlichen Verordnung (§ 35 Abs. 2) für ein Geschäftsjahr im voraus bezeichnet. Dabei sind je zwei ständige Mitglieder und je zwei richterliche Beamte sowie deren Stellvertreter besonders zu bezeichnen für Sachen der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 4. Rechnungsstelle. Kosten. § 103. Beim Reichsversicherungsamte wird eine Rechnungsstelle errichtet. Sie führt die Arbeiten aus, die dieses Gesetz ihr zuweist. Sie unterstützt das Reichsversicherungsamt bei seinen rechnerischen und versicherungstechnischen Arbeiten. Das Reichsversicherungsamt bestimmt, was ihr die Versicherungsträger zu diesen Zwecken mitzuteilen haben. § 104. Die Kosten des Reichsversicherungsamts einschließlich der Kosten des Verfahrens trägt das Reich. In die Reichskasse fließen die Geldstrafen nach den §§ 95, 1698 Abs. 1, § 1701 Abs. 1), sowie die besonders auferlegten Verfahrenskosten (§ 1802). 5. Landesversicherungsämter. § 105. Ein Landesversicherungsamt, das vor diesem Gesetze für das Gebiet eines Bundesstaats errichtet war, kann bestehen bleiben, solange zu seinem Bereiche mindestens vier Oberversicherungsämter gehören.