— 648 — § 198. Die Satzung kann versicherungspflichtigen Ehefrauen oder allen weiblichen Versicherungspflichtigen unter der Voraussetzung des § 195 Abs. 1 Hebammendienste und ärztliche Geburtshilfe, die bei der Niederkunft erforderlich werden, zubilligen. § 199. Die Satzung kann Schwangeren, die der Kasse mindestens sechs Monate angehören, 1. wenn sie infolge der Schwangerschaft arbeitsunfähig werden, ein Schwan- gerengeld in Höhe des Krankengeldes bis zur Gesamtdauer von sechs Wochen zubilligen, 2. auf die Dauer dieser Leistung die Zeit der Gewährung des Wochengeldes vor der Niederkunft anrechnen, « 3. Hebammendienste und ärztliche Behandlung, die bei Schwangerschafts- beschwerden erforderlich werden, zubilligen. 3 200. Die Satzung kann Wöchnerinnen der im 3 195 Abs. 1 bezeichneten Art, so- lange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld bis zur Höhe des halben Kranken- geldes und bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft zubilligen. IV. Sterbegeld. 3 201. Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzigfache des Grundlohns gezahlt. § 202. Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter binnen einem Jahre nach Ablauf der Krankenhilfe an derselben Krankheit, so wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeitsunfähig gewesen ist. § 203. Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so sind nach- einander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugs- berechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Ge- meinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berechtigten, so verbleibt der Überschuß der Kasse. § 204. Die Satzung kann das Sterbegeld bis zum Vierzigfachen des Grundlohns erhöhen, auch den Mindestbetrag auf fünfzig Mark festsetzen.