— 549 — V. Familienhilfe. 8205. Die Satzung kann zubilligen 1. Krankenpflege an versicherungsfreie Familienmitglieder der Versicherten, 2. Wochenhilfe an versicherungsfreie Chefrauen der Versicherten, 3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Ver- sicherten. Es kann für den Ehegatten bis auf zwei Drittel, für ein Kind bis auf die Hälfte des Mitglieder -Sterbegeldes bemessen werden und ist um den Betrag des Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war. VI. Gemeinsame Vorschriften. 96206. Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Regelleistungen mit ihrer Mitgliedschaft (6§ 306 bis 308). 8207. Die Satzung kann bestimmen, daß der Anspruch Versicherungsberechtigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Wochen entsteht. 8 208. Sie kann bestimmen, daß der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. 8 209. Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfällung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit. * 210. Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt. 5211. Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch Satzungs- änderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden; Anderungen des Grundlohns haben keinen Einfluß. Reichs-Gesetzbl. 1911. 95