— 553 — II. Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen. § 226. Ortskrankenkassen werden für örtliche Bezirke errichtet (allgemeine Ortskranken- kassen), ebenso Landkrankenkassen. Orts- und Landkrankenkassen sind in der Regel innerhalb des Bezirkes eines Versicherungsamts zu errichten. Die oberste Verwaltungsbehörde kann Abweichungen anordnen und zulassen. § 227. Die Landesgesetzgebung kann für das Gebiet oder für Gebietsteile des Bundes. staats bestimmen, daß keine Landkrankenkassen neben den allgemeinen Ortskrankenkassen errichtet werden. § 228. Neben der allgemeinen Ortskrankenkasse wird keine Landkrankenkasse errichtet, wo die Landkrankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder haben würde. § 229. Die Errichtung einer Landkrankenkasse neben der allgemeinen Ortskrankenkasse kann mit Genehmigung des Oberversicherungsamts unterbleiben, wo das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) nach Anhören beteiligter Arbeitgeber und Versicherungspflichtiger das Bedürfnis verneint. § 230. Die Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben der Landkrankenkasse kann mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde unterbleiben, wo die Orts- krankenkasse nicht mindestens zweihundertundfünfzig Pflichtmitglieder haben würde. § 231. Allgemeine Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen werden durch Beschluß des Gemeindeverbandes errichtet. Ist es für den Bezirk eines Versicherungsamts zulässig; sowohl eine wie mehrere allgemeine Orts= oder mehrere Landkrankenkassen zu errichten, so haben sich die beteiligten Gemeindeverbände darüber zu einigen. Einigen sie sich nicht, so ent- scheidet das Oberversicherungsamt und ordnet die Errichtung an. § 232. Wird eine allgemeine Orts- oder eine Landkrankenkasse nicht rechtzeitig errichtet, so ordnet das Oberversicherungsamt die Errichtung an. § 233. Gegen die Anordnung des Oberversicherungsamts steht den beteiligten Gemeinden und Verbänden die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde zu.