— 576 — g 351. Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landes. recht staatliche oder gemeindliche Beamte sind oder nach § 359 deren Rechte und Pflichten haben, wird eine Dienstordnung aufgestellt. Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher aus- üben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht. 6 352. Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung von Strafen. Die fachliche Befähigung muß auch in anderer Weise als durch die Zurücklegung eines vorgeschriebenen Bildungsganges nachgewiesen werden können. l1 353. Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie: 1. wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird, 2. in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden, 3. unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge- währt werden. Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet. 96354. Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt. . Die Kündigung oder Entlassung solcher Angestellten darf, vorbehaltlich des Abs. 6, nur auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, kommt aber ein solcher Beschluß nicht zustande, auf Beschluß der Vorstandsmehrheit mit Zustimmung des Vorsitzenden des Versicherungsamts ausge- sprochen werden; nach zehnjähriger Beschäftigung darf sie nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden. Die Vereinbarungen über das Kündigungsrecht der Kasse dürfen den Ange- stellten nicht schlechter stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem Rechte gestellt sein würde. Kündigung oder Entlassung darf für Fälle nicht ausgeschlossen werden, in denen ein wichtiger Grund vorliegt. Geldstrafe darf nur bis zum Betrag eines einmonatigen Diensteinkommens vorgesehen werden. Angestellte, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Kußerung ge-