— 679 — 8 362. Bei den Betriebskrankenkassen bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung die für die Geschäfte erforderlichen Personen. Für diese Personen gilt § 24 entsprechend. Angestellte der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und bei Wiederholung, nachdem ihnen Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, sofort zu entlassen; § 357 Abs. 2 gilt dann entsprechend. V. Derwaltung der Mittel. l 363. Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Iwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. Nach Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde ist es zulässig, Kassenmittel für den Besuch von Versammlungen zu verwenden, die den gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen sollen. l 364. Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatz- kassen zahlen (§ 517 Abs. 2), und mindestens ein Jwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge. Bei angeordneten Betriebskrankenkassen (§ 249) kann die Satzung mit Zu- stimmung des Oberversicherungsamts anderes bestimmen. 8365. Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder dienen, verwahrt der Gemeindeverband, wenn das Versicherungsamt nichts anderes bestimmt. 8366. Art und Form der Rechnungsführung bestimmt der Bundesrat. 8367. Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß einzureichen sowie Nachweisungen über die 1. Mitglieder, 2. Krankheits, sonstigen Leistungs= und Sterbefälle, 3. eingegangenen Beiträge, 4. gewährten Leistungen,