— 583 — Sechster Abschnitt. Aufbringung der Mittel. I. Beiträge. 6 380. Die Mittel für die Krankenversicherung sind von den Arbeitgebern und den Versicherten aufzubringen. . §381. Versicherungspflichtige haben zwei Drittel, ihre Arbeitgeber ein Drittel der Beiträge zu zahlen. Bei Innungskrankenkassen kann die Satzung bestimmen, daß die Arbeitgeber und die Versicherungspflichtigen je die Hälfte der Beiträge zu tragen haben. Wird dies durch Anderung der Satzung bestimmt, so bedarf der Beschluß der Mehrheit der Vertreter sowohl der Arbeitgeber als auch der Versicherten. Versicherungsberechtigte haben die Beiträge allein zu tragen. l 382. Die Satzung kann gestatten, daß Versicherte, die vorübergehend einen geringeren Lohn beziehen, in ihrer alten höheren Lohnklasse versichert bleiben, wenn sie den Mehrbetrag des Beitrags selbst übernehmen oder der Arbeitgeber zustimmt. l 383. Bei Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer der Krankenhilfe keine Beiträge zu entrichten. Das Gleiche gilt während des Bezugs des Wochen und des Schwan- gerengeldes. l 384. Die Satzung kann die Höhe der Beiträge nach den Erwerbszweigen und Be- rufsarten der Versicherten abstufen und eine höhere Bemessung der Beitragsteile des Arbeitgebers für einzelne Betriebe zulassen, soweit die Erkrankungsgefahr erheblich höher ist. Kassen mit Familienhilfe können von den Versicherten mit Familienangehörigen einen Zusatzbeitrag erheben, den die Satzung allgemein festzusetzen hat. Die §§ 381, 382, 385 bis 403 gelten hierfür nicht. Billigt die Satzung das Krankengeld nicht allgemein für Sonn= und Feiertage zu, so kann sie die Beiträge für solche Mitglieder entsprechend erhöhen, für welche die Sonn und Feiertage Arbeitstage sind. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Ordnet der Vorstand für einen Betrieb höhere Beiträge an, so hat der Arbeitgeber die Beschwerde an das Versicherungsamt. Im Rechtszug entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 99%