— 590 — g8 435 bis 440 für Dienstboten, g8 441 bis 458 für unständig Beschäftigte, §§ 459 bis 465 für die im Wandergewerbe Beschäftigten, §#§U 466 bis 493 für Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten sowie des s494 für Lehrlinge. II. Landwirtschaft. 8 417. Als in der Landwirtschaft Beschäftigter gilt auch, wer 1. in landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (§& 918 bis 921) beschäftigt wird, 2. in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigt wird, die Nebenbetriebe eines gewerblichen Betriebs sind, und nicht nach § 540 durch die Satzung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft bei dieser versichert ist. § 418. Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag des Arbeitgebers befreit, wer an diesen bei Erkrankung Rechtsanspruch auf eine Unterstützung hat, die den Leistungen der zuständigen Krankenkasse gleichwertig ist. Voraussetzung ist, daß 1. der Arbeitgeber die volle Unterstützung aus eigenen Mitteln deckt, 2. seine Leistungsfähigkeit sicher ist, 3. er den Antrag für seine sämtlichen in der Landwirtschaft Beschäftigten stellt, soweit sie durch Vertrag zur regelmäßigen Arbeit für mindestens zwei Wochen verpflichtet sind. Dabei gilt § 175 mit der Maßgabe, daß statt des Versicherungsamts das Oberversicherungsamt endgültig entscheidet. § 419. Die Befreiung gilt nur für die Dauer des Arbeitsvertrags. Sie errlischt vorher, wenn der Arbeitgeber seine sämtlichen Befreiten zur Kasse anmeldet, oder wenn das Versicherungsamt von selbst oder auf Antrag eines Befreiten feststellt, daß der Arbeitgeber nicht leistungsfähig ist. Für Versicherungsfälle, die bei Ablauf der Befreiung bereits eingetreten sind oder im Falle des § 214 in den ersten drei Wochen nach diesem Ablauf eintreten, hat die Kasse nichts zu leisten; der Anspruch des Befreiten gegen den Arbeitgeber bleibt unberührt. Für die Befreiten gilt § 313 sinngemäß so, als ob sie bis zum Ablauf der Befreiung Mitglieder der Kasse gewesen wären; ebenso gelten entsprechend die §§ 195 bis 200, 224.