— 591 — *420. Auf Antrag des Arbeitgebers werden für die Dauer des Arbeitsvertrags unter Wegfall des Anspruchs der Versicherten auf Krankengeld die Kassenbeiträge entsprechend ermäßigt, wenn erweislich mindestens 1. der Arbeitsvertrag auf ein Jahr abgeschlossen ist, 2. die Versicherten entweder für das Jahr Sachleistungen im dreihundertfachen Werte des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes oder für den Arbeitstag einen Entgelt im Werte dieses Krankengeldes beziehen, und 3. ihnen ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen für die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags zusteht. Ist der Versicherte über die Geltungsdauer des Arbeitsvertrags hinaus krank und arbeitsunfähig, so tritt sein Anspruch auf Krankengeld wieder in Kraft. Der Arbeitgeber hat der Kasse das Krankengeld zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. Die Beiträge werden durch die Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungs. amts nach dem Verhältnis des Krankengeldes zum Werte der anderen Kassenleistungen ermäßigt. *421. Mit Zustimmung des Oberversicherungsamts kann die Satzung für Versicherte, denen in Krankheitsfällen nach ihrem Arbeitsvertrage geringere als die im § 420 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungen zustehen, das Krankengeld kürzen; die Beiträge sind entsprechend zu ermäßigen. *422. Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung (§§ 418, 419) nicht leistet, hat die Kasse auf Antrag dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen zu gewähren; soweit der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen (§§ 420, 421) nicht erfüllt, hat sie dem erkrankten Mitglied auf Antrag das Krankengeld zu zahlen. Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu erstatten. § 28 gilt entsprechend. Bei Streit über den Erstattungsanspruch (Abs. 2, § 420 Abs. 2) entscheidet das Versicherungsamt im Spruchverfahren. g 423. Die Satzung einer Landkrankenkasse kann mit Zustimmung des Oberversiche- rungsamts bestimmen, daß Versicherte kein Krankengeld erhalten, denen auf Grund der Reichsversicherung eine dauernde jährliche Rente mindestens im dreihundertfachen Betrage des satzungsmäßigen täglichen Krankengeldes gewährt ist. Die Beiträge für diese Mitglieder sind entsprechend (§ 420 Abs. 3) zu ermäßigen. Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für Beschäftigte, die dauernd nur zu einem geringen Teil arbeitsfähig sind, den Grundlohn niedriger als den Ortslohn festsetzen. 100“