— 614 — Die Satzung (§ 675) kann auch Nebenbetriebe dieser Art der gewerb. lichen Unfallversicherung unterstellen, wenn in ihnen überwiegend Personen aus dem Hauptbetriebe tätig sind. Die Nebenbetriebe scheiden dann mit dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung aus der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft aus. Die Bestimmung kann nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs aufgehoben werden. Bevor eine Be- stimmung der Satzung über die Zugehörigkeit landwirtschaftlicher Neben- betriebe genehmigt wird, sind die beteiligten landwirtschaftlichen Berufs. genossenschaften zu hören. Einigen sich die beteiligten Berufsgenossen- schaften nicht, so entscheidet auf Antrag der Bundesrat. Es bedarf jeden- falls der Zustimmung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, wenn die Bestimmung noch nicht mehr als drei Jahre gegolten hat; 2. für Seeschiffahrts= und andere unter die §§ 1046, 1049 fallende Betriebe, die wesentliche Bestandteile der in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebe sind und über den örtlichen Verkehr hinausgreifen oder die Nebenbetriebe sind. g 541. Für welche Betriebe und Tätigkeiten der in den §§ 537, 538 bezeichneten Art als Teile oder Nebenbetriebe eines landwirtschaftlichen Betriebs an Stelle der gewerblichen die landwirtschaftliche Unfallversicherung tritt, regeln die SS# 916, 918 bis 921. 6542. Unterliegen von mehreren Betrieben, die ein Unternehmer in dem Bezirke des- selben Oberversicherungsamts hat, ihrer Art nach die einen der gewerblichen und andere der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, und gehören sie nicht schon nach den vorstehenden Vorschriften derselben Genossenschaft an, so sind sie auf Antrag des Unternehmers einer Genossenschaft zuzuteilen, wenn in den Betrieben zusammen regelmäßig nicht mehr als zehn Versicherungspflichtige beschäftigt werden. Der Antrag ist an das Oberversicherungsamt zu richten, welches nach Anhörung der beteiligten Genossenschaften über die Juteilung entscheidet. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts steht dem Unternehmer und den beteiligten Genossenschaften zu. Bis zur Endgültigkeit der Entscheidung kann der Unternehmer den Antrag zurücknehmen. Die Juteilung kann nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs und, solange die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, nur auf Antrag des Unternehmers aufgehoben werden. Hat sie noch nicht mehr als drei Jahre seit der Endgültigkeit der Ent- scheidung gegolten, so bedarf die Aufhebung auch der Zustimmung der beteiligten Genossenschaften. 9 543. Betriebe ohne besondere Unfallgefahr kann der Bundesrat für versicherungsfrei erklären.