— 615 — Das Reichsversicherungsamt bereitet die Entscheidung des Bundesrats vor, dabei hat sich der Beschlußsenat zu äußern. l544. Gegen Unfälle bei Betrieben oder Tätigkeiten, die nach den §§ 537 bis 542 der Versicherung unterliegen (Betriebsunfälle), sind versichert 1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, 2. Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst nicht fünftausend Mark an Entgelt übersteigt, wenn sie in diesen Betrieben oder Tätigkeiten beschäftigt sind. Verbotwidriges Handeln schließt die Annahme eines Betriebsunfalls nicht aus. l545. Als Betriebsbeamte gelten auch Werkmeister und Techniker. 46. Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen Ver- sicherte, die hauptsächlich im Betrieb oder bei versicherten Tätigkeiten beschäftigt sind, von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten herangezogen werden. * 547. Durch Beschluß des Bundesrats kann die Unfallversicherung auf bestimmte gewerbliche Berufskrankheiten ausgedehnt werden. Der Bundesrat ist berechtigt, für die Durchführung besondere Vorschriften zu erlassen. 5 548. Die Satzung kann die Versicherungspflicht erstrecken 1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht dreitausend Mark übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflich- tige gegen Entgelt beschäftigen, 2. ohne Rücksicht auf die Jahl der beschäftigten Versicherungspflichtigen auf Hausgewerbtreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den 9§ 537, 538 bezeichneten Betriebs sind, 3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst fünftausend Mark an Entgelt übersteigt. g 549. Betriebsunternehmer, die nach der Satzung der Versicherungspflicht unterliegen (5 548 Nr. 1), aber keiner besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind, kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft für versicherungsfrei erklären. Er widerruft die Befreiung sobald ihre Voraussetzung nicht mehr vorliegt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. · 103«