— 621 — die ersten dreizehn Wochen Krankenhilfe zu gewähren. Für das Maß der Leistungen und für deren Ersatz gelten die §§ 573 bis 576 entsprechend. Der Unternehmer kann mit Justimmung des Verletzten auch Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren und dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes abziehen. Als Grundlohn gilt der Ortslohn des Beschäftigungsorts (§§ 149 bis 152). Für Betriebsbeamte gelten diese Vorschriften nur, wenn deren Jahresarbeitsverdienst zweitausendfünfhundert Mark nicht übersteigt. In den Fällen der I§ 169, 418, 435 hat der Arbeitgeber für die ersten dreizehn Wochen die Leistungen aus Abs. 1 dem Verletzten zu gewähren. Dabei gilt der Grundlohn, der für die Krankenkasse maßgebend ist. Auf diese Leistungen werden die aus den §§ 169, 418, 435 angerechnet. Darüber hinaus ist die Genossenschaft oder der Unternehmer dem Arbeitgeber ersatzpflichtig (§ 576). Das Gleiche gilt im Falle der §§ 170, 171, wenn den dort Bezeichneten die Ansprüche aus § 169 gewährleistet sind. Ist ein Dienstbote wegen anderer Fürsorge nach § 440 Abs. 1 versicherungsfrei, so gilt für ihn Abs. 2 Satz 1 bis 4 entsprechend, jedoch tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Träger der anderen Fürsorge. Dieser hat den Ersatz für die Mehr- leistung, wenn nicht die Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig ist, von dem Unternehmer zu beanspruchen. g 578. Das Nähere zur Ausführung der §§ 573 bis 577 bestimmt das Reichs- versicherungsamt. l5579. Die Genossenschaft kann die Leistungen des Unternehmers ganz oder teilweise übernehmen. Er hat ihr insoweit Ersatz zu leisten, als der Verletzte von ihm Kranken- hilfe beanspruchen könnte und die Genossenschaft dann nicht selbst ersatzpflichtig wäre. Dabei gelten als Ersatz für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Berechtigten bestimmt. Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 577 Abs. 2, 3 der Arbeit- geber oder der Träger der anderen Fürsorge an Stelle des Unternehmers tritt. 9 580. Ist bei Verletzten, auf welche die §§5 573 bis 577 nicht zutreffen, zu besorgen, daß eine Unfallentschädigung zu leisten ist, so kann die Genossenschaft schon vor Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Unfall ein Heilverfahren eintreten lassen, um die Folgen des Unfalls zu beseitigen oder zu mildern. Sie kann den Verletzten in einer Heilanstalt unterbringen; dabei gilt § 597 Abs. 2 bis 4. Sie kann dem Verletzten mit seiner Justimmung Pflege nach § 185 Abs. 1 gewähren. Der Verletzte kann von der Genossenschaft angemessenen Ersatz für den Ver- dienst verlangen, der ihm durch das Heilverfahren entgeht. Reichs. Gesehbl. 1911. 104