— 631 — g 628. Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft ist Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (5 537 Nr. 6), 7), welche sie als Unternehmer in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die oberste Verwaltungsbehörde sie auf Antrag zur ÜUbernahme der Last für leistungsfähig erklärt. Sonst ist eine solche Körperschaft mit den bezeichneten Arbeiten und Tätigkeiten nach § 629 versichert. Die oberste Verwaltungsbehörde kann mehrere Gemeinden) Gemeindeverbände oder andere öffentliche Körperschaften zur gemeinsamen Durchführung der Versicherung zu einem Verbande vereinigen und diesen für leistungsfähig erklären. Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentliche Körperschaft kann durch eine Erklärung ihres Vorstandes in die zuständige Genossenschaft (§ 627 Abs. 1) eintreten. Die Eintrittserklärung bestimmt auch den Zeitpunkt, mit dem der Eintritt wirksam wird. Ist eine solche Körperschaft nicht für leistungsfähig erklärt, so ist ihr Wieder. austritt aus der Genossenschaft und ihr Wiedereintritt mangels anderer Vereinbarung nur zum Schlusse eines Geschäftsjahrs zulässig. Ist sie für leistungsfähig erklärt, so gilt für ihren Wiederaustritt aus der Genossenschaft und ihren Wiedereintritt § 627 Abs. 2, für ihren Wiederaustritt auch § 625 Abs. 3 bis 5 entsprechend. l29. Bauarbeiten, die andere Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausführen, werden auf Kosten der Unternehmer oder der Gemeinden oder Verbände durch besondere Einrichtungen (Zweiganstalten) versichert, die den Genossenschaften der Baugewerb- treibenden angegliedert sind (§§ 783 bis 835). Träger der Iweiganstalt ist die Genossenschaft. Ebenso werden den Genossenschaften der Unternehmer gewerbsmäßiger Fuhrwerks- und Binnenschiffahrtsbetriebe Iweiganstalten für die Versicherung von Tätigkeiten bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Reittieren oder Fahrzeugen (J 537 Nr. 6, 7) angegliedert (§§ 836 bis 842). Der Bundesrat kann die Zweiganstalten oder Teile von ihnen anderen Berufsgenossenschaften angliedern. Er kann auch an Stelle der Iweiganstalten oder Teile von ihnen Versicherungsgenossenschaften als selbständige Versicherungsträger errichten und regelt dann ihre Verfassung. Andert er hiernach den Bestand von Zweiganstalten oder Versicherungsgenossenschaften, so bestimmt er auch über den Ubergang der Unfallast und des Vermögens. II. Jusammensetzung der Berufsgenossenschaften. 5 630. Die Berufsgenossenschaften werden nach örtlichen Bezirken gebildet; sie um- fassen darin alle Betriebe der Gewerbszweige, für die sie errichtet sind. Von dieser Vorschrift kann bei Genossenschaften für Eisenbahnen oder die im § 537 Nr. 6/ 7 bezeichneten Betriebe abgesehen werden. 1057