— 650 — zur Jahlung des Postvorschusses (6 728) und zur Tilgung und Ver zinsung der schwebenden Schuld (§779), zur Belohnung für Rettung Verunglückter, zur Unfallverhütung, zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallverletzte, zur Errichtung von Heil= oder Genesungsanstalten sowie von Anstalten der im § 607 bezeichneten Art dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben, noch Mittel aus dem Vermögen der Berufsgenossenschaft verwendet werden. Soweit es nach § 720 für die dort bezeichneten Zwecke der Genehmigung des Reichsversicherungsamts bedarf, ist sie auch zur Erhebung von Beiträgen für solche Iwecke erforderlich. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Versicherungsgenossenschaften. 6 737. Neuerrichtete Berufsgenossenschaften können die Mittel, die erforderlich sind, um die Verwaltungskosten zu bestreiten und den Postvorschuß bereitzustellen, von den Mit- gliedern für das erste Jahr im voraus erheben. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, werden diese Beträge nach der Zahl der Versicherungspflichtigen bemessen, die in den Betrieben der Mitglieder beschäf- tigt sind. g 738. Die Satung kann bestimmen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die Beiträge (5 731) zahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß der Vorstand berechtigt sein soll, a) von Betrieben von voraussichtlich vorübergehender Dauer, b) von einzelnen Mitgliedern, die mit der Zahlung der Beiträge wiederholt in Verzug gewesen sind, Vorschüsse einzufordern. Die Vorschüsse werden von den einzelnen Mitgliedern nach der Höhe derjenigen Beiträge erhoben, welche für das abgelaufene Geschäftsjahr auf sie umgelegt oder nach § 734 gezahlt werden. Die Vorschüsse neuer Mitglieder richten sich nach dem Betrage, den diese nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Lasten des abgelaufenen Geschäftsjahrs als Mit- glieder hätten zahlen müssen. Die Satzung oder die Genossenschaftsversammlung bestimmt die Fälligkeitstage; zwei Wochen danach muß der Vorschuß an den Vorstand eingezahlt sein. 96t739. Machen die obersten Postbehörden von dem Rechte der Einziehung eines Vor- schusses Gebrauch (§ 728), so kann die Satzung bestimmen, daß die erforderlichen