— 660 — 6 793. Die Nebensatzung muß bestimmen über 1. Meldepflicht der im § 633 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Unternehmer, die sich selbst versichern wollen, sowie Höhe und Ermittlung des Jahres- arbeitsverdienstes dieser Unternehmer, Abgrenzung der Rechte des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlung bei der Verwaltung der Zweiganstalt, Ansammlung der Rücklage, Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse, Anderung der Nebensatzung. § 794. Die Nebensatzung kann bestimmen, daß die Zweiganstalt durch besondere Organe verwaltet wird. Sie bestimmt dann auch den Sitz dieser Organe, ihre Zusammensetzung, ihre Bezirke und den Umfang ihrer Rechte. 6 795. Die Genossenschaftsversammlung kann dem Genossenschaftsvorstand übertragen, die Bezirke der besonderen Organe abzugrenzen und ihre Mitglieder zu wählen. § 796. Die Nebensatzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung des Reichs. versicherungsamts. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. § 797. Der Genossenschaftsvorstand hat die Bezirke und die Jusammensetzung der besonderen Organe im Reichsanzeiger bekannt zu machen. g 798. In der Zweiganstalt werden versichert Bauarbeiten 1. auf Kosten des Unternehmers (§ 633 Abs. 2 Nr. 1) gegen feste Prämien nach einem Prämientarif (§§ 799 bis 824), wenn für die einzelne Arbeit mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet worden sind (längere Bauarbeiten), . auf Kosten der Gemeinden oder der in den §§ 828 bis 830 bezeichneten Verbände, über deren Bezirke sich die Genossenschaft erstreckt, gegen Bei.- träge, die auf diese Gemeinden oder Verbände nach dem Bedarfe des ab- gelaufenen Geschäftsjahrs jährlich umgelegt werden, wenn für die einzelne Arbeit höchstens sechs Arbeitstage verwendet werden (kurze Bauarbeiten). 1.