— 668 — X Das Reichsversicherungsamt führt die Aufsicht. g 847. Genossenschaften können vereinbaren, solche Einrichtungen gemeinsam zu treffen. Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahrs wirksam werden. Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen gilt 8 845 entsprechend. Neunter Abschnitt. Unfallverhütung. Überwachung. I. Anfallverhütungsvorschriften. g 848. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, die erforderlichen Vorschriften zu erlasen über . die Einrichtungen und Anordnungen, welche die Mitglieder zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben zu treffen haben, 2. das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachten haben. Unfallverhütungsvorschriften können auch für einzelne Bezirke, Gewerbszweige und Betriebsarten erlassen werden. In den Vorschriften ist zu bestimmen, wie sie den Versicherten bekannt zu machen sind. Wenn in einem Betriebe Arbeiter beschäftigt sind, welche des Deutschen nicht mächtig sind, so sind ihnen, wenn fünfundzwanzig gemeinsam eine andere Mutter- sprache sprechen, die Unfallverhütungsvorschriften und die diese ersetzenden berg- polizeilichen Verordnungen in dieser bekannt zu machen. 6840. Gehören einer Genossenschaft Betriebe an, die ihrer Art nach einer anderen Genossenschaft zuzuteilen wären (§§8 540, 542, 631, 632), so sollen dafür Unfall- verhütungsvorschriften erlassen werden, die den Vorschriften derjenigen Berufsgenossen- schaft entsprechen, welcher die Betriebe ihrer Art nach angehören würden. 6850. Den Mitgliedern ist eine angemessene Frist zu setzen, um die zur Verhütung von Unfällen vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen. g 851. Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die Vorschriften können mit Geld- strafen bis zu eintausend Mark, solche der Versicherten mit Geldstrafen bis zu sechs Mark bedroht werden.