— 670 — 6859. Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer selbst nach diesem Ge- setze gegen Unfall versichert ist und in einem Betriebe, welcher der Berufsgenossen- schaft angehört, beschäftigt wird. Im übrigen gilt § 12. g 860. Die Wahlordnung erläßt das Reichsversicherungsamt. Ein Beauftragter dieses Amtes leitet die Wahl. g 861. Für jeden Vertreter der Versicherten wird ein erster und ein zweiter Ersatzmann gewählt. Sie vertreten ihn, wenn er verhindert ist, und ersetzen ihn für den Rest seiner Amtsdauer, wenn er vor der Zeit ausscheidet, nach der Reihe,) die sich durch die Wahl ergibt. g 862. Bei Streit über die Gültigkeit der Wahlen entscheidet das Reichsver- sicherungsamt. d 863. Der Vorsitzende des Vorstandes setzt die Vergütung (§ 21) für die Vertreter der Versicherten fest. l864. Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- versicherungsamts; der Beschlußsenat entscheidet darüber. Dem Antrag auf Genehmigung sind die Niederschriften über die Verhandlungen der Vorstände beizufügen. Aus der Niederschrift muß sich ersehen lassen, wie die Vertreter der Versicherten gestimmt haben; sie muß ferner ein Gutachten der Vorstände der beteiligten Sektionen enthalten. g 865. Vor der Genehmigung wird den beteiligten obersten Verwaltungsbehoͤrden Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Unfallverhütungsvorschriften für Betriebe, die unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen, dürfen nur genehmigt werden, wenn die oberste Verwaltungsbehörde zustimmt. l 866. Auch wenn Unfallverhütungsvorschriften oder Teile von ihnen nicht lediglich für einzelne Sektionen gelten sollen, kann das Reichsversicherungsamt vor der Ge- nehmigung anordnen, daß die Sektionsvorstände die Vertreter der Versicherten zum Gutachten zuziehen. l8867. 1 Andert die Genossenschaftsversammlung die Beschlüsse, die der Vorstand und die Vertreter der Versicherten gefaßt haben, so bestimmt das Reichsversicherungsamt, ob der Vorstand mit den Vertretern der Versicherten nochmals beraten und beschließen soll.