— 672 — Genossenschaft oder für die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedeutung ist. Als solche Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher den versicherten Betrieben als Arbeiter angehört haben. l876. Die Genossenschaften können, um die eingereichten Lohnnachweise zu prüfen, durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und Listen einsehen, aus denen die Jahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die Beträge des verdienten Entgelts hervorgehen. 8877. Die Geschäfte des technischen Aufsichts. und des Rechnungsbeamten können mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts in einer Person vereinigt werden. g 878. Die Unternehmer sind verpflichtet, den technischen Aufsichtsbeamten ihrer Genossen- schaft den Zutritt zu ihren Betriebstätten während der Betriebszeit zu gestatten und den Rechnungsbeamten die Bücher und Listen (6 876) an Ort und Stelle zur Einsicht vorzulegen. g 879. Das Versicherungsamt kann die Unternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aus § 878 auf Antrag jedes an der Überwachung Beteiligten durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark anhalten. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. g 880. Der Unternehmer kann besondere Sachpverständige statt des technischen Aufsichts- beamten verlangen, wenn er von dessen Besichtigung die Verletzung eines Betriebs- geheimnisses oder Schaden für seine geschäftliche Tätigkeit befürchtet. g 881. In diesem Falle hat der Unternehmer dem Genossenschaftsvorstande sobald als möglich einige Personen zu bezeichnen, die geeignet und bereit sind, auf seine Kosten den Betrieb zu besichtigen und die für die Genossenschaft notwendige Auskunft zu geben. Einigt man sich nicht, so entscheidet auf Anrufen das Reichsversicherungsamt. l882. Die Mitglieder der Genossenschaftsorgane, die technischen Aufsichts- und die Rech- nungsbeamten sowie die besonderen Sachverständigen werden von dem Versicherungsamt ihres Wohnorts eidlich verpflichtet, über das, was ihnen durch die Überwachung der Betriebe oder durch die Prüfung der Bücher und Listen bekannt wird, zu schweigen sowie Geschäfts= und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten.