— 688 — § 957. Das Reich oder der Bundesstaat ist Träger der Versicherung, wenn der Betrieb für seine Rechnung geht, es sei denn, daß die Betriebe nach § 109 des im § 956 bezeichneten Gesetzes den für sie errichteten Genossenschaften angehören. Für den nachträglichen Beitritt zur Genossenschaft, den Wiederaustritt und den Wiedereintritt gilt § 625 Abs. 2 bis 5 aus der gewerblichen Unfallversicherung. § 958. Unternehmer eines Betriebs ist derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geht. § 959. Für Betriebe, die Bestandteile oder Nebenbetriebe aus verschiedenen Betriebs- zweigen enthalten, gilt entsprechend § 631, Abs. 1, für die Zuteilung mehrerer Betriebe desselben Unternehmers zu einer Genossenschaft § 632, für die Entschädigung von Unfällen in fremden Betrieben § 634 aus der gewerblichen Unfallversicherung. II. Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften. § 960. · Für Änderungen des Bestandes der Berufsgenossenschaften gelten aus der gewerb- lichen Unfallversicherung die §§ 635 bis 646. Erteilt der Bundesrat die Genehmigung, so wird die Satzung für die neue Genossenschaft nach den §§ 20, 21, 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) beschlossen. § 961. Für die Auflösung von Genossenschaften gilt dasselbe wie bei der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 647, 648). Vierter Abschnitt. Verfassung. I. Mitgliedschaft und Stimmberechtigung. § 962. Mitglied der Berufsgenossenschaft ist jeder Unternehmer, dessen Betrieb zu den ihr zugewiesenen Betriebszweigen gehört und in ihrem Bezirke seinen Sitz hat. § 963. Alle Grundstücke eines Unternehmers, zu deren landwirtschaftlichem Gesamt. betriebe gemeinsame Wirtschaftsgebäude dienen, gelten als ein einziger Betrieb.