— 690 — § 969. Für die Meldepflicht des Unternehmers bei Änderungen seines Betriebs, die für die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft wichtig sind, für die Überweisung und Löschung eines Betriebs sowie für den Übergang der Unfallast und eines Teiles der Rücklage gelten die §§ 665 bis 673 aus der gewerblichen Unfallversicherung ent- sprechend. 3 970. Die Meldepflicht bei Betriebsänderungen, die für die Umlagen wichtig sind, und das weitere Verfahren sind in der Satzung zu regeln. Für die Anfechtung der Entscheidung, welche die Genossenschaft auf die Anmeldung der Änderung oder von Amts wegen erläßt, gelten die §§ 999, 1000 entsprechend. IV. Satzung. § 971. Die Berufsgenossenschaften regeln ihre innere Verwaltung und ihre Geschäfts- ordnung durch eine Satzung, welche die Genossenschaftsversammlung beschließt. § 972. Die Satzung muß bestimmen über 1. Namen, Sitz und Bezirk der Genossenschaft, 2. Zusammensetzung, Rechte und Pflichten des Vorstandes, 3. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für die Berufsgenossenschaft, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen, 4. Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über Einsprüche (§§ 1000, 1023), 5. Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversammlung und Art ihrer Beschlußfassung, 6. Stimmrecht der Mitglieder und Prüfung ihrer Vollmachten, 7. Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, 8. Höhe der Sätze für entgangenen Arbeitsverdienst und für Reisekosten, die den Vertretern der Versicherten zu gewähren sind (5 21)) 9. Maßstab für das Umlegen der Beiträge und, soweit diese nicht nach Steuern umgelegt werden, Verfahren beim Abschätzen und Veranlagen, 10. Verfahren bei Eröffnung neuer Betriebe, bei Betriebsänderungen und bei Wechsel der Person des Unternehmers, 11. Folgen von Betriebseinstellung oder von Wechsel der Person des Unternehmers, besonders Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er den Betrieb einstellt, 12. Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 13. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung und zur Überwachung der Betriebe,