— 694 Handelt es sich um gemeinsame weitere Einrichtungen mehrerer Genossenschaften (§ 1029), so bleibt das Reichsversicherungsamt für diese weiteren Einrichtungen zu- ständig, wenn nicht die sämtlichen beteiligten Genossenschaften demselben Landesver- sicherungsamt unterstehen. Sechster Abschnitt. Auszahlung der Entschädigung. Aufbringung der Mittel. I. Auszahlung durch die Post. § 988. Für die Auszahlung durch die Post gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 726 bis 729). II. Aufbringung der Mittel. 1. Allgemeine Vorschrift. § 989. Die Berufsgenossenschaften haben die Mittel für ihre Aufwendungen durch Mitgliederbeiträge aufzubringen, die den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs decken. 2. Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrklassen. § 990. Die Beiträge werden umgelegt nach dem abgeschätzten Durchschnittsmaße der menschlichen Arbeit (Arbeitsbedarf) und ihrem Werte gemäß diesem Gesetze, dem Entgelt von Betriebsbeamten und Facharbeitern sowie dem Jahres- arbeitsverdienste von Unternehmern, soweit die Arbeitsleistungen solcher Versicherten nicht mit abgeschätzt sind, und nach der Höhe der Unfallgefahr (Gefahrklasse). § 991. Für jeden Unternehmer wird die Zahl der Arbeitstage abgeschätzt, die zum Bewirtschaften seines Betriebs im Jahresdurchschnitt erforderlich sind; dabei sind die Zahl der Arbeiter im Betrieb und die Dauer ihrer Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Satzung kann bestimmen, daß die hauswirtschaftlichen und anderen Dienste dabei gesondert zu rechnen sind. § 992. Beim Abschätzen ist das Unternehmerverzeichnis zu Grunde zu legen, das bei Errichtung der Genossenschaft (§ 34 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 132) oder später aufgestellt ist. Betriebsänderungen sind zu berücksichtigen.