—. 697 — Das Gleiche gilt für Unternehmer, wenn für ihre Rente ein höherer als der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst landwirtschaftlicher Arbeiter angesetzt wird. § 1008. Für Betriebe nach § 917, für landwirtschaftliche Nebenbetriebe und für andere Betriebe, die ihrer Art nach der gewerblichen Unfallversicherung unterliegen würden, sowie für Tätigkeiten der im § 921 bezeichneten Art sind die Beiträge nach der Unfallgefahr abzustufen. Die Satzung hat die Voraussetzungen hierfür sowie die Höhe dieser Beiträge und das Verfahren zu regeln. § 1009. Bestimmt die Satzung als Maßstab die Grundsteuer, so kann sie die Zahlung der Zuschläge dem auflegen, der gesetzlich zur Grundsteuer für die Grundstücke der genossenschaftlichen Betriebe veranlagt ist oder veranlagt sein würde, wenn die Grund- stücke nicht von der Steuer befreit wären. Zahlt danach ein anderer den Beitrag als der Unternehmer, so hat dieser ihn zu erstatten. Bei Streit über die Erstattung entscheidet das Versicherungsamt, in dessen Bezirk der versicherungspflichtige Betrieb seinen Sitz hat. Auf Beschwerde ent- scheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 4. Andere Maßstäbe. § 1010. Die Satzung kann, wenn die Voraussetzungen nach § 1005 Abs. 1 vorliegen, für die Aufbringung der Beiträge einen anderen angemessenen Maßstab bestimmen, zum Beispiel die Kulturart, die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer, den Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können, den Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Rein- ertrags ergibt. Die §§ 996 bis 1009 sind entsprechend anzuwenden; das Nähere bestimmt die Satzung. 5. Gemeinsame Vorschriften. § 1011. Aus der gewerblichen Unfallversicherung gelten die Vorschriften über Zwecke) zu denen Beiträge erhoben und Mittel verwendet werden dürfen (§ 736), Vorschüsse auf die Beiträge sowie Vorauszahlung von Beiträgen (§§ 737 bis 739).