— 700 — § 1023.. Binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist oder nach Zustellung (§ 1021. Abs. 2) kann der Unternehmer gegen die Beitragsberechnung bei dem Genosesenschafts- vorstande Widerspruch erheben; er bleibt aber zur vorläufigen Zahlung verpflichtet. Dabei gilt § 757 Abs. 2. Die Veranlagung und die Abschätzung können dadurch nicht angefochten werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 1000. Für den Einspruch gilt dabei § 759 entsprechend. § 1024. Wird auf Widerspruch, Einspruch oder Beschwerde der Beitrag ermäßigt, so gilt für die Deckung des Ausfalls und den Ausgleich der Überzahlung § 760. § 1025. Ergibt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch bezahlter Beitrag ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so gelten die §§ 1023, 1024 entsprechend. § 1026. Kann die Gemeinde den wirklichen Ausfall der Beiträge oder die fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Beiträge und muß sie mit einsenden. § 1027. Für das Aufbringen uneinziehbarer Beiträge gilt § 762 entsprechend. Solche Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon eingesandt hat, zu erstatten. IV. Abführung der Beträge an die Post. § 1028. Für die Abführung der Beträge an die Post gelten die Vorschriften der ge- werblichen Unfallversicherung (§§ 777 bis 782). Siebenter Abschnitt. Weitere Einrichtungen. § 1029. Für weitere Einrichtungen der Berufsgenossenschaften gelten die Vorschriften der gewerblichen Unfallversicherung (§§ 843 bis 847). Achter Abschnitt. Unfallverhütung. Überwachung. § 1030. Für Unfallverhütung und Überwachung gelten aus der gewerblichen Unfall- versicherung die §§ 848 bis 857, 859 bis 889, 890 Abs. 1, § 891 Abs. 2 ent- sprechend.