— 701 — Die Vertreter der Versicherten werden von den Versicherungsvertretern der Versicherungsämter gewählt, auf deren Bezirk sich die Genossenschaft oder die Sektion erstreckt. Wahlberechtigt sind jedoch nur solche Versicherungsvertreter der Versicherungs- ämter, welche als Vertreter der Versicherten berufen sind und dem Bereiche der land- wirtschaftlichen Unfallversicherung zugehören. § 1031. Verwalten staatliche Behörden oder Organe der Selbstverwaltung die Berufs- genossenschaft, so ziehen sie zur Beratung und zum Beschluß über Unfallverhütungs- vorschriften Vertreter der Arbeitgeber und Vertreter der Versicherten in gleicher Zahl zu. Die Vertreter der Arbeitgeber werden aus den landwirtschaftlichen Arbeitgeber- beisitzern bei den Oberversicherungsämtern des Bezirkes der Genossenschaft in einer Sitzung des Organs der Selbstverwaltung oder der Behörde durch das Los bestimmt, das der Vorsitzende zieht. Für diese Vertreter gelten die §§ 861, 863 entsprechend; für sie und ihre Ersatzmänner gilt ferner entsprechend, was die §§ 16 bis 21, 24 für Vertreter der Arbeitgeber vorschreiben. § 1032. Die Unternehmer sind verpflichtet, den von ihrer Genossenschaft beauftragten Mitgliedern der Genossenschaftsorgane während der Betriebszeit den Zutritt zu ihren Betriebstätten zu gestatten. § 879 gilt entsprechend. Neunter Abschnitt. Reichs= und Staatsbetriebe. § 1033. Ist das Reich oder ein Bundesstaat Versicherungsträger, so gelten aus der gewerblichen Unfallversicherung die §§ 892, 893, 895 bis 897. Aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten nicht die Vorschriften über Änderung des Bestandes der Berufsgenossenschaften §§ 960, 961), von den Vorschriften über die Verfassung die §§ 962 bis 983 und der § 984 in Verbindung mit den §§ 718 bis 720, die Vorschriften über Aufsicht (§§ 985 bis 987), die Vorschriften über Aufbringung der Mittel sowie über Umlage= und Erhebungsverfahren (§§ 989 bis 1027), von den Vorschriften über Abführung der Beträge an die Post der § 1028 in Verbindung mit den §§ 781, 782, die Vorschriften über weitere Einrichtungen (§ 1029), Reichs= Gesetzbl. 1911. 114