— 709 — § 1066. Bei der Berechnung der Rente der Versicherten, die zur Berufsgenossenschaft gehören (§ 1118), bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach den §§ 1067 bis 1079, 1081, 1082. § 1067. Als Jahresarbeitsverdienst der Personen, die zur Besatzung von Seefahrzeugen gehören, mit Ausnahme der in Schlepper- und Leichterbetrieben Beschäftigten, gilt das Elffache des Durchschnittsatzes, der zur Zeit des Unfalls bei Anmustern oder Anwerben an barem Entgelt (Heuer) für den Monat gewährt wird; dazu werden zwei Fünftel des Durchschnittsatzes für Vollmatrosen als Geldwert der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung gerechnet. § 1068. Den monatlichen Durchschnitt setzt der Reichskanzler nach Anhören der obersten Verwaltungsbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste fest, und zwar nach den Lohnsätzen, die Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzten drei Kalenderjahre, in denen deutsche Streitkräfte nicht mobil gemacht worden sind, erhalten haben. Für die Klassen der Schiffsbesatzung, die neben Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet. § 1069. Der Durchschnitt wird für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, andere Schiffsoffiziere und für Schiffer besonders festgesetzt. Er kann auch noch nach der Gattung der Schiffe oder nach Klassen der Schiffsbesatzung abgestuft werden. § 1070. Bei Personen der Schiffsbesatzung, für die kein besonderer Durchschnitt fest- gesetzt ist, werden drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts gerechnet. § 1071. Mindestens alle fünf Jahre wird die Festsetzung nachgeprüft. § 1072. Die Rente ist vom Ablauf des siebzehnten Lebensjahrs nach dem Durch- schnittsatze für Leichtmatrosen und vom Ablauf des neunzehnten Lebensjahrs nach dem für Vollmatrosen zu erhöhen, wenn sie nach einem geringeren Durchschnittsatze be- rechnet war. § 1073. Soweit der Jahresarbeitsverdienst eintausendachthundert Mark übersteigt, wird er nur mit einem Drittel angerechnet. Reichs-Gesetzbl. 1911. 115