— 733 — § 1205. Aus der gewerblichen Unfallversicherung sind entsprechend anzuwenden auf die Berufung der Vertreter der Versicherten § 859, die Berufung von Ersatzmännern für die Vertreter der Versicherten § 861 die Vergütung für die Vertreter der Versicherten § 8 63, die Genehmigung der Vorschriften und das vorbereitende Verfahren die §§ 864 bis 868. Ferner gilt für diese Vertreter der Versicherten und ihre Ersatzmänner ent- sprechend, was die §§ 16, 19 bis 22, 24 für gewählte Vertreter der Versicherten vorschreiben. § 1206. Der Genossenschaftsvorstand hat die genehmigten Vorschriften den beteiligten höheren Verwaltungsbehörden und sämtlichen Seemannsämtern mitzuteilen und in den Geschäftsräumen dieser und in den Mannschaftsheimen öffentlich auszuhängen. § 1207. Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Unternehmer ist der Ge- nossenschaftsvorstand. § 1208 Die Geldstrafen gegen den Schiffsführer setzt das Seemannsamt fest, dem die Nachlässigkeit (§ 1202) zuerst bekannt wird, und trägt sie in das Schiffstagebuch ein. Sie sind sofort vollstreckbar. Gegen die Straffestsetzung hat der Schiffsführer und der Reeder, Reederei- leiter oder Bevollmächtigte binnen einem Monat nach dem Ende der Reise die Be- schwerde an die Aufsichtsbehörde des Seemannsamts. Dasselbe oder ein anderes Seemannsamt kann nochmals eine Strafe festsetzen, wenn die Anordnung inzwischen nicht befolgt ist, ohne daß dies nachweisbar un- möglich war. Zuständig für die Festsetzung der Geldstrafen gegen Versicherte (§ 1199 Abs. 1 Nr. 2) ist das Versicherungsamt. II. Überwachung. § 1209. Für die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften gelten die §§ 874, 875 aus der gewerblichen Unfallversicherung. § 1210. Die Genossenschaft kann, um die nach Gesetz oder Satzung eingereichten Nach- weise durch Rechnungsbeamte zu prüfen, die Schiffstagebücher, Musterrollen, Aus- weise (Zertifikate), Meßbriefe und anderen Schiffspapiere und die Listen einsehen, aus denen die Zahl der Versicherten sowie der Umfang und die Dauer der zurückgelegten Reisen ersichtlich werden. Auch das Versicherungsamt kann diese Prüfung vornehmen. Reichs. Gesetzel. 1311. 118