— 742 — Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehören zur dritten, Lehrer und Erzieher zur vierten Klasse, soweit nicht jene einen Jahresarbeitsverdienst von mehr als 850, diese von mehr als 1 150 Mark nachweisen. § 1247. Wenn im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Vergütung vereinbart ist, die den Durchschnittsbetrag übersteigt, so ist diese maßgebend. § 1248. Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem Versicherten vereinbart hat. § 1249. Die Versicherungsanstalt veröffentlicht für die einzelnen Orte ihres Bezirks und für jede Gruppe der Versicherten die Lohnklassen und Beiträge. Zweiter Abschnitt. Gegenstand der Versicherung. I. Allgemeines. § 1250. Gegenstand der Versicherung sind Invaliden- oder Altersrenten sowie Renten, Witwengeld und Waisenaussteuer für Hinterbliebene. § 1251. Invaliden- oder Altersrente erhält, wer die Invalidität oder das gesetzliche Alter nachweist sowie die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. § 1252. Hinterbliebenenfürsorge wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrecht- erhalten hat, Witwengeld und Waisenaussteuer nur, wenn außerdem die Witwe zur Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat. § 1253. Länger als auf ein Jahr rückwärts, vom Eingang des Antrags gerechnet, wird keine Rente gezahlt, sofern nicht der Berechtigte durch Verhältnisse, die außer- halb seines Willens liegen, verhindert worden ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag ist in diesem Falle binnen drei Monaten zu stellen, nachdem das Hindernis weggefallen ist.