§ 1254. Wer sich vorsätzlich invalide macht, verliert den Anspruch auf die Rente. Hat sich der Versicherte oder die Witwe die Invalidität beim Begehen einer Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Ver- gehen ist, zugezogen, so kann die Rente ganz oder teilweise versagt werden. Die Verletzung bergpolizeilicher Verordnungen oder des § 93 Abs. 2, 3 und der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung gilt nicht als Vergehen im Sinne des vorstehenden Satzes. Die Invaliden= oder Witwenrente kann den im Inland wohnenden Ange- hörigen ganz oder teilweise zugewiesen werden, wenn der Versicherte oder die Witwe sie bisher ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten haben. Deutsche Schutzgebiete gelten im Sinne dieser Vorschrift als Inland. Die Rente kann auch versagt werden, wenn wegen des Todes, der Ab- wesenheit oder eines anderen in der Person des Antragstellers liegenden Grundes kein strafgerichtliches Urteil ergeht. II. Invalidenrente. § 1255. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernd invalide ist. Als invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähn- licher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Invalidenrente erhält auch der Versicherte, der nicht dauernd invalide ist aber während sechsundzwanzig Wochen ununterbrochen invalide gewesen ist oder der nach Wegfall des Krankengeldes invalide ist, für die weitere Dauer der Invalidität (Krankenrente). § 1256. Die Invalidenrente beginnt, unbeschadet des 3 1253 und des § 1255 Abs. 3 mit dem Tage, an dem die Invalidität eingetreten ist. Als dieser gilt, wenn sich der Beginn der Invalidität nicht feststellen läßt, der Tag, an dem der Antrag auf Rente beim Versicherungsamt eingegangen ist. III. Altersrente. § 1257. Altersrente erhält der Versicherte vom vollendeten siebzigsten Lebensjahr an, auch wenn er noch nicht invalide ist. IV. Bezüge der Hinterbliebenen. § 1258. Witwenrente erhält die dauernd invalide Witwe nach dem Tode ihres ver- sicherten Mannes. 119“