— 752 — ß 1308. Ein Bescheid, der die Rente entzieht, wird mit Ablauf des auf die Zustellung folgenden Monats wirksam. 8 1309. Wird Invaliden-oder Witwenrente von neuem oder an Stelle einer Krankenrente oder wird eine Altersrente bewilligt, so wird die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Ver- sicherten ebenso angerechnet wie eine nachgewiesene Krankheitszeit (6J 1394 Abs. 2). Während der Zeit des früheren Rentenbezugs erlischt die Anwartschaft nicht. l 1310o. Wird nachgewiesen, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so wird die weitere Rentenzahlung eingestellt. Die Versicherungsanstalt braucht die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht zurückzufordern. XII. Ruhen der Rente und Kapitalabsindung. 8 1311. Die Rente ruht neben einer reichsgesetzlichen Unfallrente, soweit beide zusammen übersteigen würden 1. bei Invaliden- und Altersrenten den siebeneinhalbfachen Grundbetrag der Invalidenrente, 2. bei Witwen- und Witwerrenten den dreieinhalbfachen, bei Waisenrenten den dreifachen Grundbetrag der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte. § 1312. Die Rente ruht, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat er im Inland Angehörige, die er ganz oder überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, so wird ihnen die Invaliden- oder Altersrente überwiesen. l 1313. Die Rente ruht, solange 1. der Berechtigte sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhält) 2. der berechtigte Ausländer wegen der Verurteilung in einem Strafverfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen ist. Das Gleiche gilt für einen be- rechtigten Ausländer, der aus Anlaß der Verurteilung in einem Stref- verfahren aus dem Gebiet eines Bundesstaats ausgewiesen ist) solange er sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhält. 8 1314. Der Bundesrat kann das Ruhen der Rente für ausländische Grenzgebiete oder für solche auswärtigen Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Fürsorge gewährleistet.