— 754 — Satzungsmäßige Leistungen, welche die Kasse vor der Entschließung der zuständigen Stellen oder vor dem 1. Januar 1891 bewilligt hat, dürfen nicht vermindert werden. Die erforderlichen Anordnungen sind von den Kassen durch Satzungsänderung herbeizuführen; diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Behörde kann die Anderung rechtsgültig selbst vornehmen, wenn die Kasse den Antrag der beteiligten Arbeitgeber oder der Mitgliedermehrheit ablehnt. Die Beiträge brauchen nicht ermäßigt zu werden, wenn die an den Unter- stützungen gemachten Ersparnisse entweder nötig sind, um die der Kasse verbleibenden Leistungen zu decken, oder satzungsmäßig mit Genehmigung der Aussichtsbehörde zu Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene ver- wendet werden. Der Bundesrat. bestimmt das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung im Falle des Abs. 3 Satz 2. 9 1322. Die Unterstützungen, die Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen den Hinter- bliebenen ihrer reichsgesetzlich versicherten Mitglieder geben, ermäßigen sich um den halben Wert der reichsgesetzlichen Bezüge der gleichen Art. Die Unterstützungen müssen unter Hinzurechnung der reichsgesetzlichen Bezüge mindestens um den Betrag des Reichs- zuschusses höher sein, als die satzungsmäßigen Unterstützungen ohne die Ermäßigung sein würden. Entsprechend der Ermäßigung der Unterstützungen sind alle Beiträge oder, wenn die Arbeitgeber damit einverstanden sind, wenigstens die der Mitglieder herabzusetzen. Bei Streit über die Höhe der Beitragsherabsetzung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann bestimmen, daß die Unterstützungen und entsprechend die Bei- träge um einen geringeren Teil oder gar nicht ermäßigt werden. Satzungsmäßige Leistungen, die vor der Entschließung der zuständigen Stellen oder vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bewilligt sind, dürfen nicht vermindert werden. 1323. Der §5 1281 Nr. 2 und die §5 1321, 1322 gelten auch für solche zur In- validen-, Alters- und Hinterbliebenenfürsorge bestimmten Kassen, für die nach Orts- statut eine Beitrittspflicht besteht. l 1324. Die Rentenansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für bezogene Unfallrenten und Entschädigungen, soweit der Versicherungsanstalt ein Anspruch darauf nach § 1522 Abs. 3, 5 1542 zusteht, geschuldeie Beiträge, gezahlte Vorschüsse, zu Unrecht gezahlte Rentenbeträge, die zu erstattenden Kosten des Verfahrens, die von den Versicherungsanstalten verhängten Geldstrafen.