— 757 — II. Innere Verfassung. 1. Satzung. 8 1338. Der Ausschuß beschließt eine Satzung. Sie muß Sitz und Bezirk der Ver- sicherungsanstalt angeben und bestimmen über 1. Namen der Versicherungsanstalt, 2. Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten im Vorstand, 3. die Gegenstände, für die im Vorstand die Mitwirkung der Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten bei der Beratung und den Beschlüssen er- forderlich ist, 4. Mitgliederzahl, Berufung, Rechte und Pflichten des Ausschusses, Bestellung seines Vorsitzenden, Art der Beschlußfassung sowie seine Vertretung nach außen im Falle des § 1354 Abs. 1 Satz 1 5. Form der Willenserklärungen des Vorstandes sowie seiner Unterschrift für die Versicherungsanstalt, Art der Beschlußfassung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen, Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstand, Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2, 3, Aufstellung des Voranschlags, Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit darüber nicht die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, 10. Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse, 11. Art der Bekanntmachungen, 12. AInderung der Satzung. 8 8 1339. Die Satung bedarf der Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des Landesversicherungsamts (§ 1382). Soll die Genehmigung versagt werden, so ent- scheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. l 1340. Ist die Genehmigung endgültig versagt, so hat in der vom Reichsversiche- rungsamt oder Landesversicherungsamt festgesetzten Frist der Ausschuß über eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung endgültig nicht genehmigt, so erläßt das Reichsversicherungsamt oder das Landesversicherungsamt die Satzung und ordnet auf Kosten der Anstalt das zur Aus- führung Erforderliche an. 8 1341. Die Satzung darf nur mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des Landesversicherungsamts geändert werden. Soll die Genehmigung versagt werden, so entscheidet über sie der Beschlußsenat; die Gründe der Versagung sind mitzuteilen. Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde der Bundesrat. Relchs-Eesetzbl. 1911. 121